Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG

 

§1  Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen und Angebote der Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
 

§2  Angebote und Vertragsabschluss
1. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
 
§3  Preise, Preisänderungen
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§4  Lieferzeiten
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Umstandes, den Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten haben, erfolgt die Haftung  nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG beginnt.
3. Lieferung erfolgt spätestens nach Fertigstellung/Bearbeitung des Produktes.

§5  Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt wurde, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6  Gewährleistung
1. Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
2. Wir gewährleisten bei von dem Kunden geforderten fachgerechten Weiterverarbeitung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei Oberflächenbehandlungen, z.B. galvanischen und chemischen Prozessen, Lackierungen usw. Bei Gefüge-Veränderung und Eigenschaftsveränderungen, z.B. Härtungen, Verchromungen usw. sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

§7  Mängelansprüche
1. Ist die von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserung – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 6 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffer 3 und 4.
3. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derzeitige Mängel Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmen werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
9. Steht Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 8 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
10. Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt/Stornierung vom/des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

§8  Haftungsbegrenzung
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Für Schäden an Beistellteilen von Fremdfirmen, an denen sie den Auftrag einer Anarbeitung oder weiterer Bearbeitung haben, haften sie nur in Höhe des Preises der Anarbeitung je Werkstück.
3. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. mit genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart.


§9  Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgende Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht Schön + Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG gehörenden Waren steht Schön + Tantow GmbH & Co.KG der dabei entstehende  Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller Schön + Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorgehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. 

5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG ab.
7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach vorstehenden Forderungen des Unternehmens nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG auf Verlangen des Bestellers zur  entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG die Gegenstände zurückzugeben.

§10  Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Schön + Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Lieferung im Gesamtwert unter € 500,00 liefert der Unternehmer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Wenn Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten
5. Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG berechtigt, dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von Schön+Tantow Maschinenbau GmbH & Co.KG nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§11  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.